Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Audio Lab Austria GmbH für Gehörschutz-Industriekunden

1.     Allgemeines – Maßgebende Bedingungen

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der

 

Audio Lab Austria GmbH

FN 156418 b

LGZ Graz

Schmiedlstraße 1

8042 Graz

Österreich

UID-Nr. ATU44773900

 

(nachfolgend „ALA“) zu Ihren Kunden im B2B-Bereich (nachfolgend „Kunde“ genannt), soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

 

1.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform (z.B. E-Mail, Fax, Brief) sowie der schriftlichen firmenmäßigen Unterfertigung (Zeichnung).

1.3. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, in welcher Form auch immer, gelten auch dann nicht als vereinbart, wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 

2.     Übertragbare Rechte

2.1. ALA ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus gegenständlichem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Unternehmen, welche im Sinne des § 15 Aktiengesetz bzw. § 189a Z 8 UGB mit ALA konzernverbunden sind (Mutter-, Schwester-, Tochter-, Enkelgesellschaften, etc.) mittels schriftlicher Mitteilung zu übertragen.

3.     Vertragsschluss

3.1. Allfällige Angebote von ALA sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertragsabschluss kommt durch Gegenfertigung des Vertrages durch die ALA oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der ALA zustande.

3.2. Die Mitarbeiter der ALA sind nicht berechtigt, Abmachungen zu treffen, die von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Listenpreisen abweichen. Diesbezügliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung der ALA.

 

4.     Preise und Zahlung

4.1. ALA hat das Recht, Rechnungen auf elektronischem Wege zu übermitteln.

4.2. Die Preise der Vertragsprodukte richten sich nach den aktuellen Preislisten von ALA. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die in den Preislisten angegebenen Preise in Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde.

4.3. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen gesondert vereinbart worden sind, sind die ALA-Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig.

4.4. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug, so kann ALA unbeschadet sonstiger Rechte auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen aufschieben, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen und unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären sowie die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangen. In jedem Fall ist ALA berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.

4.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

 

5.     Lieferung, Gefahrenübergang

5.1. Wenn nichts Anderes gesondert vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft). Im Übrigen gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

 

6.     Eigentumsvorbehalt

6.1. ALA behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Kunde tritt hiermit an ALA zur Sicherung der Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, bearbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession schriftlich verständigt. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von ALA hinzuweisen und ALA unverzüglich zu verständigen.

 

7.     Gewährleistung und Haftung

7.1. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen/mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.

7.2.        Ein Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde den aufgetretenen Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge kann ALA nach ihrer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.

7.3. ALA übernimmt die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand, wenn dieser Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch die ALA, des Materials oder der Ausführung beruht. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Für Otoplasiken wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf 3 Monate im Speziellen für die Passform verkürzt. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

7.4. Von der Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung vom Kunden oder Dritten verursacht worden sind. ALA haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.5.       Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts Anderes geregelt ist, haftet ALA nur für den Ersatz von Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet ALA nicht.

 

8.     Datenschutz

8.1. Der Kunde sichert ALA zu die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten, allenfalls erforderliche Einwilligungserklärungen von bei ihm beschäftigten bzw. tätigen Personen im Falle der automatisierten Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie, insbesondere biometrische Daten, betreffend dieser bei ihm beschäftigten bzw. tätigen Personen einzuholen und hat für etwaige Verstöße dieser übernommenen Verpflichtung die ALA klag- und schadlos zu halten.

8.2. Insbesondere im Zusammenhang mit der Funktionsprüfung der Gehörschutzprodukte wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bezüglich dieser Daten erforderlichenfalls Einwilligungserklärungen von bei ihm beschäftigten bzw. tätigen Personen bzw. allfällig betroffenen Dritten (Kunden/Patienten/Lieferanten) im Falle der automatisierten Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie, insbesondere biometrische Daten, betreffend dieser bei ihm beschäftigten bzw. tätigen Personen bzw. allfällig betroffenen Dritten (Kunden/Patienten/Lieferanten) einzuholen sind. Für etwaige Verstöße dieser übernommenen Verpflichtung ist die ALA klag- und schadlos zu halten.

8.3. Im Übrigen gilt die unter https://www.earwear.me/datenschutz/ abrufbare Datenschutzerklärung als vereinbart.

 

9.     Funktionsprüfung Gehörschutzprodukte

9.1. Es wird darauf hingewiesen, dass Gehörschutzprodukte ausnahmslos vor der Ausgabe an die beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen einer gem. der EU Verordnung 2016/425 vom 09.03.2016 vorgeschriebenen Funktionsprüfung zu unterziehen sind. Jedwede Ausgabe der Gehörschutzprodukte an Dritte ohne Durchführung dieser Funktionsprüfung widerspricht den geltenden Bestimmungen, sodass diesbezüglich jegliche Haftung der ALA für Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Gebrauch dieser Gehörschutzprodukte ausgeschlossen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gehörschutzprodukte nur bei vorschriftsmäßig durchgeführter Funktionsprüfung den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Sollten die Gehörschutzprodukte trotz gesetzlicher Verpflichtung ohne vorschriftsmäßiger Funktionsprüfung vom Kunden bzw. von beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen verwendet werden, entfällt diesbezüglich die Haftung der ALA.

9.2. Der Kunde ist bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet, der ALA eine verantwortliche Person für die Durchführung der Funktionsprüfungen zu benennen. Die verantwortliche Person dient als Ansprechperson für die ALA für das Thema Funktionsprüfung der Gehörschutzprodukte und koordiniert und verwaltet die Durchführung der Funktionsprüfungen der Gehörschutzprodukte beim Kunden.

9.3. Es gibt verschiedene Methoden zur Durchführung der Funktionsprüfungen. Die Funktionsprüfungen sind entweder in dem von der ALA benannten Fachbetrieb (siehe Punkt 9.4.) oder vor Ort beim Kunden durch einen Mitarbeiter der ALA (siehe Punkt 9.5.) durchzuführen.

9.4. Sind die Funktionsprüfungen in dem von der ALA benannten Fachbetrieb durchzuführen, hat die vom Kunden benannte verantwortliche Person dafür Sorge zu tragen, dass ausnahmslos und verpflichtend innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Übergabe der Gehörschutzprodukte an den Kunden und jedenfalls vor der Ausgabe an die beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen die Funktionsprüfung durchgeführt wird. Die Termine für die Funktionsprüfungen der einzelnen beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen sind dementsprechend zu koordinieren.

9.5. Sind die Funktionsprüfungen vor Ort beim Kunden durch einen Mitarbeiter der ALA durchzuführen, hat die vom Kunden benannte verantwortliche Person dafür Sorge zu tragen, dass ausnahmslos und verpflichtend innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Übergabe der Gehörschutzprodukte an den Kunden und jedenfalls vor der Ausgabe an die beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen die Funktionsprüfung durchgeführt wird. Der Termin für die Durchführung der Funktionsprüfungen vor Ort beim Kunden durch einen Mitarbeiter der ALA ist dementsprechend zu koordinieren.

9.6. Zusätzlich zu der Funktionsüberprüfung vor der Abgabe an die beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen sind in den jeweils gesondert vorgeschriebenen regelmäßigen zeitlichen Abständen (bspw. 3 Jahre) Funktionsüberprüfungen vorzunehmen.

9.7. Nur bei positivem Ergebnis der verpflichtend durchzuführenden Funktionsprüfung darf das Gehörschutzprodukt an Dritte ausgegeben und verwendet werden.

9.8. Bei negativem Ergebnis der Funktionsprüfung oder bei nicht durchgeführter oder nicht vollständig durchgeführter Funktionsprüfung ist die Verwendung der Gehörschutzprodukte untersagt und entfällt diesbezüglich jegliche Haftung der ALA für Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Gebrauch dieser Gehörschutzprodukte

 

10.  Besondere Bestimmungen für Reseller:

10.1.    ALA gestattet dem Kunden die Nutzung der von ALA vertriebenen Marken, Namen und Produkte gemäß der gesonderten vertraglichen

Vereinbarung ausschließlich zu Zwecken des Weiterverkaufes dieser Produkte (und nicht für die Bewerbung oder den Verkauf anderer Produkte). Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass er aus der Benutzung dieser Marken, Namen und Produkte keine Rechte für sich selbst gegen ALA ableiten kann.

10.2.    ALA wird dem Kunden entsprechende Werbemittel in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Jegliche Nutzung der Marken, Namen und Produkte – ausgenommen die Verwendung jeglicher Werbemittel, die von ALA selbst zur Verfügung gestellt werden – ist vorab mit ALA abzustimmen und von ALA freizugeben. Der Kunde ist verpflichtet, den Prestigecharakter der Vertragsprodukte in jeglicher Hinsicht zu respektieren und jegliche Marketingmaßnahmen oder Werbung zu unterlassen, die den Prestigecharakter der Produkte beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für die folgenden Werbeformen, die ALA als dem Markenimage und der Reputation der Vertragsprodukte schädlich ansieht:

a)     Werbung für Preisherabsetzungen in Prozentangaben, durch Angabe früherer oder durchgestrichener Preise,

b)     Werbung durch und für Niedrigpreise, insbesondere mit dem Wort „Discount“.

10.3.    Der Kunde hat ALA unverzüglich zu informieren, wenn ihm eine Verletzung der Marken oder Namen bekannt wird und ALA gegen eine solche Verletzung nach besten Kräften zu unterstützen.

10.4.    Um das Image der von ALA vertriebenen Marken zu schützen, ist es dem Käufer untersagt, beschädigte oder anderweitig nicht in einwandfreiem Zustand befindliche Produkte zu verkaufen. Ferner ist der Kunde bei Standardprodukten verpflichtet, die Produkte nur in ihrer Originalverpackung und somit ohne jede äußere Änderung weiter zu verkaufen.

10.5.    Der Kunde ist bei der Festlegung seiner Verkaufspreise frei. Er nimmt jedoch darauf Bedacht, dass die Vertragsprodukte konkurrenzfähig sind und daher zu einem entsprechenden Preis angeboten werden. Weiters wird er ALA zuvor benachrichtigen, wenn er beim Weiterverkauf von Standardprodukten von den empfohlenen Verkaufspreisen abweicht.

 

11.  Einhaltung von Exportbestimmungen

11.1.    Der Kunde hat bei Weitergabe der von ALA gelieferten Produkte sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall wird der Kunde die (Re-)Exportbestimmungen von Österreich sowie der Europäischen Union einhalten.

11.2.    Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Kunde ALA nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Produkte zu übermitteln.

 

12.  Sonstige Rechte

12.1.    Für allfällige Streitigkeiten aus diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und aus jedem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Vertrages, ist das sachlich zuständige Gericht in Graz gem. § 104 JN/Art 25 EuGVVO als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

12.2.    Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch; soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Vertragssprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

12.3.    Höhere Gewalt, wie etwa Kriege, Elementarkatastrophen beziehungsweise sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungsverpflichtungen. Die Vertragspartner sind jedoch verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich die notwendigen und/oder erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12.4.    Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam ganz oder teilweise nichtig, undurchführbar oder unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es tritt an die Stelle der nichtigen, undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung, die dem jeweils inhaltlich und wirtschaftlich Gewollten entspricht.

 

(Stand: 03/2024)